Seitenbereiche

Freiwillige Helfer in Impf- und Teststraßen: Wie sind Steuern und Sozialversicherung für Aufwandsentschädigungen geregelt?

https://www.gerstgrasser.biz/steuernews_klienten/

Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen für die arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beurteilung von Personen aufgeworfen, die in Test- und Impfstraßen nebenberuflich freiwillige Unterstützungsleistungen erbringen und dafür eine monetäre Aufwandsentschädigung erhalten. Der Gesetzgeber regelt die abgabenrechtliche Behandlung dieser Zahlungen nunmehr im Rahmen des Zweckzuschussgesetzes.

Aufwandsentschädigungen, die von nebenberuflichen Helfern außerhalb eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit der Länder und Gemeinden empfangen werden, sind im Ausmaß

  • von bis zu € 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
  • von bis zu € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit. Wird dieser Stundensatz überschritten, so ist der die Befreiung übersteigende Teil als gewerbliche oder selbständige (Ärzte) Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bei freien Dienstverhältnissen muss der Auftraggeber zudem in der Regel eine Meldung an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Die für die Unterstützungsleistung empfangene Aufwandsentschädigung gilt für Zwecke der Umsatzsteuer als sonstige Leistung im Zusammenhang mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen und ist demnach echt (d.h. mit Vorsteuerabzug) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Unternehmer haben die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.

Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, gelten bis zu einer Höhe von € 1.000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und unterliegen demnach keiner Beitragspflicht. Diese Aufwandsentschädigungen sind auch nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Die helfenden Personen sind jedoch unfallversichert

Stand: 29. Juni 2021

Bild: stockpics - Adobe Stock.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie wollen mehr zu einem Thema erfahren? Neben der klassischen Steuerberatung stehen wir Ihnen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Bludenz auch zu vielen anderen Themen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch!

Gerstgrasser Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH
Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.